Rechtliches - Verstöße gegen die DSGVO

Jürgen Pagel

Verstöße gegen die DSGVO

Bei schlechter Auftragslage kommen sie alle wieder aus den Löchern. Obwohl die Rechtslage bei unaufgeforderten Telefonanrufen zur Absatzsteigerung eindeutig ist, sehen wir uns zunehmend (ich persönlich tatsächlich täglich) Werbeanrufen konfrontiert.
Das ist nur lästig, sondern hat gem. Art. 83 DSGVO auch bußgeldbezogene Konsequenzen und die können es in sich haben.

Die Basis für diesen Artikel bildet der "Jura-Forum-Newsletter" vom 21.07.2022. Darin heißt es:

Zitat: "Manche Unternehmen glauben, dass die Anforderungen im Bereich des Datenschutzes nicht so streng sind. Dies kommt daher, weil eine Datenerhebung nach der Datenschutzgrundverordnung auch dann rechtmäßig sein kann, wenn keine Einwilligung des Verbrauchers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz1 Buchstabe a DSGVO vorliegt. Dies ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO. Dies setzt voraus, dass sich aus einer Interessensabwägung ergibt, dass die berechtigten Interessen des Unternehmens gegenüber dem Schutz der persönlichen Daten des Betroffenen überwiegen. Die Frage ist allerdings, ob dies auch für Telefonwerbung gilt.

Dies ergibt sich aus einem Fall, in dem zwei Verbraucher an einem Gewinnspiel teilgenommen hatten. Dabei hatten sie ihre E-Mail-Adresse und auch ihre Telefonnummer angegeben. Auf automatische Nachfrage des Unternehmens per E-Mail bestätigten sie, dass sie an dem Gewinnspiel teilnehmen wollten, in dem sie auf den beigefügten Link geklickt haben. Nachdem sie daraufhin einen Werbeanruf eines angeschlossenen Callcenters bekommen haben, beschwerten sie sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Diese ordnete daraufhin an, dass das Unternehmen deren personenbezogenen Daten löschen muss. Hiermit war das Unternehmen nicht einverstanden und klagte gegen diese Weisung. Es war der Ansicht, dass die Einholung einer Einwilligung im Wege des Double-Opt-In-Verfahren ausreichend sei. Im Übrigen könne es sich auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO berufen und benötige keine Einwilligung. Dies ergebe sich daraus, dass Direktmarketing als berechtigtes Interesse anzusehen sei. Dies ergebe sich aus Erwägungsgrund 47 der DSGVO.

Doch damit hatte das Unternehmen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis bestätigte mit Urteil vom 16.02.2021 - 2 A 355/19 die Auffassung der ersten Instanz, wonach es zunächst einmal an einer wirksamen ausdrücklichen Einwilligung in die Telefonwerbung fehlt. Diese ist nach Auffassung der Richter hier nicht durch die Teilnahme der Verbraucher am Double-Opt-In-Verfahren erfolgt. Denn hierdurch ist nicht sichergestellt, dass der Verbraucher neben Mails auch mit Anrufen zum Zwecke der Werbung einverstanden ist.

Darüber hinaus kann sich die Firma hier nicht auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO berufen. Das ergibt sich aus der Wertung des Gesetzgebersin § 7 UWG. Dieser ist der Auffassung, dass Verbraucher nur dann hinreichend geschützt werden, wenn auch ein Werbeanruf ein ausdrückliches Einverständnis im Bereich des Datenschutzes voraussetzt. Folglich scheidet ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an einer Verarbeitung aus, wenn es an einer Einwilligung des Betroffenen fehlt.

Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Ebenso sah dies das Amtsgericht Pfaffenhofen in einem Sachverhalt, in dem es um die unbefugte Zusendung einer Werbe-E-Mail ging und sprach mit Urteil vom 09.09.2021 - 2 C 133/21 dem Betroffenen Schadensersatz in Höhe von 300 Euro zu. Dabei nahm das Gericht ausdrücklich auf den Fall des Werbeanrufes Bezug.

Die Datenschutzkonferenz vertritt inzwischen den gleichen Standpunkt (DSK Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) v. 18.02.2022, Randnummer 1.4, Seite 6). https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/OH-Werbung_Februar%202022_final.pdf

Das bedeutet: Verbraucher die unerwünschte Anrufe erhalten haben, sollten sich wegen der Telefonwerbung nicht nur an die Verbraucherzentrale wenden, die gegen dieses Unternehmen wettbewerbsrechtlich vorgeht. Darüber hinaus ist eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes sinnvoll, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat." Der Artikel wurde von Harald Büring, Ass. jur. (Juraforum-Redaktion verfasst.

Das bedeutet jedoch auch für Fotografen, die auf der Suche nach Aufträgen geneigt sind, zu dem Mittel der vom potentiellen Kunden nicht erwünschten Telefonwerbung zu greifen: Finger weg. Neben der Tatsache, das solche Art der Kaltakquise mehr Unmut, als positive Ergebnisse einbringt, begeben sich diejenigen auf extrem dünnes Eis und sollten von Methoden, die offensichtlich gegen die DSGVO verstoßen, Abstand nehmen. Alles andere ist nicht nur unseriös, sondern erfüllt einen Straftatsbestand und wird mit teils hohen Geldbußen belegt. 

© Jürgen Pagel 2022

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